Gewässer- und Disziplinarordnung

Fischereiverein Aisch 1960 e.V.

Gewässer- und Disziplinarordnung

1. Geltungsbereich 1, 2

  1. Die Gewässer- und Disziplinarordnung gilt für alle Mitglieder des Vereins, die
    § 4 der Vereinssatzung dem Fischereiverein Aisch angehören,
    sowie für Gastfischer. (Auf der Tageskarte wird es einen Verweis auf der Homepage geben.)
  2. Sie erstreckt sich sachlich auf alle Vereinsgewässer, für die Erlaubnisscheine
    vom Fischereiverein ausgegeben werden.

2. Verhalten an den Gewässern 1, 2

  1. Jeder Angler hat die Belange des Umwelt-, Natur-, Tierschutzes und die dementsprechenden Vorschriften zu beachten. So sind insbesondere die Bepflanzungen
    der Uferregionen zu schonen. Verunreinigungen an den Angelplätzen
    und den Gewässern sind zu vermeiden. Vorhandener Unrat an den Angelplätzen ist zu beseitigen.
  2. Das Verhalten am Gewässer wird in der Angelordnung des Fischereivereins genau beschrieben und ist zwingend einzuhalten.
  3. Für Personen- und Sachschäden haftet der Erlaubnisscheininhaber persönlich. Schadenersatzansprüche gegenüber dem Verein werden ausnahmslos an den Verursacher weitergegeben.

3.     Verstöße gegen die Bestimmungen 1, 2

  1. Die Einhaltung der in Ziffer 2 festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Pflichten wird überwacht.
  2. An den Gewässern werden die Kontrollen durch Fischereiaufseher oder den Vorstand ausgeübt, deren Anordnungen zu befolgen sind.
  3. Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass der Angler ohne mitgeführten Fischerei- und/oder Fischereierlaubnisschein fischt, muss er sofort aufhören zu angeln.
  4. Die von den Fischereiaufsehern festgestellten Verstöße gegen diese Ordnung müssen dem Vorstand gemeldet werden.

4.     Ahndung von Verstößen 1, 2

  1. Der Fischereiverein lädt den Betroffenen, dessen Fall anhängig ist, zu einer Vereinsausschusssitzung ein. Hier hat der Betroffene die Möglichkeit, eine Stellungnahme zum Vorgang abzugeben und Fragen des Vereinsausschusses zu beantworten.
  2. Dem Betroffenen ist mitzuteilen, dass auch bei einem Fernbleiben über die Sache entschieden werden kann.
  3. Der Ausschuss entscheidet im Anschluss an die Befragung über den Fall ohne die Anwesenheit des Betroffenen. Die Entscheidung wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  4. Über die Befragung ist ein Protokoll zu führen, das den Gang der Verhandlung, die Aussagen, Anträge und den ergangenen Beschluss wiedergibt.
  5. Dem Betroffenen ist die Entscheidung des Fischereivereins schriftlich bekannt zu geben.
  6. Verstöße können vom Vereinsausschuss mit folgenden Maßregelungen geahndet werden:
    1. Meldung an das zuständige Ordnungs- bzw. Landratsamt;
    2. Verweis mit oder ohne Auflagen (z.B. Geldbuße bis 300,- Euro; zeitlich begrenzte Sperre); Einziehung des Erlaubnisscheins für die Vereinsgewässer; Verweigerung der Ausstellung weiterer Erlaubnisscheine auf Zeit oder Dauer. Bei der Art der Maßregelung orientiert sich der Vereinsausschuss an den Vorgaben der Bußgeldtabelle, obwohl nach Art und Schwere des Verstoßes dem Vereinsausschuss ein Ermessen zusteht.
  7. Dem Betroffenen ist der Beschluss zu eröffnen und ihm auf sein Verlangen ggf. eine Ausfertigung schriftlich zuzusenden.

5.     Schlussbestimmungen

Diese Ordnung tritt mit der Veröffentlichung ab dem 6.1.2020 in Kraft. Änderungen werden durch den Vorstand beschlossen und treten mit der Veröffentlichung in der Jahreshauptversammlung in Kraft.

 

 

Fischerei – Verein Aisch e.V.                                   Stand: 27.7.2019

 

1 Quelle: Gewässer- und Disziplinarordnung des Fischereiverband Mittelfranken e.V. vom 13.04.2018

2 Quelle: Angelordnung der Fischereivereins Aisch vom 6.1.2015