Die Angelordnung ist ein Anhang zum Fischereierlaubnisschein.
§1 Geltungsbereich
Diese Gewässer- und Angelordnung (Ordnung) gilt für alle vom Fischerei Verein Aisch in Pacht- oder Eigentumsverhältnis bewirtschafteten Gewässer. Die Präzisierung des Gewässers und ggf. der Fischereigrenzen erfolgt auf dem jeweiligen Erlaubnisschein. Diese Ordnung ist für alle Mitglieder, gleichwohl ihres Mitgliedsstatus und für alle Gastfischer an unseren Gewässern verbindlich.
§2 Mitgeltende Regelungen
Es gilt das bayerisches Fischereigesetz und dessen Ausführungsverordnung in der neuesten Fassung. Es gilt die Bezirksfischereiverordnung für den Bezirk Mittelfranken in der neuesten Fassung. Da diese Gesetze und Verordnungen das rechtliche Handeln des Anglers bestimmen, ist es zumutbar das er sich dieses Wissen aneignet. Diese Ordnung hat einen ergänzenden und vertiefenden Charakter. Ergänzende Regelungen zu Schonmaßen, Zeiten und Fangbeschränkungen sind in oder auf den jeweiligen Gewässerkarten vermerkt. Werden keine Angaben gemacht gelten die Regelungen des bayerischen Fischereigesetzes und der oben genannten Bezirksfischereiverordnung.
§3 Fangbeschränkung, -bestimmungen und -meldung
Sinn und Ziel der Fangbeschränkung ist es, die unbeschränkte Entnahme von Fischarten zu begrenzen. Für nicht gesondert aufgeführte Fischarten gelten keine Mengenbegrenzungen. Gefangene Fische dürfen nicht in Andere oder eigene Gewässer überführt oder veräußert werden. Bei Erreichen des Fanglimits (Tag/Jahr) ist ein weiterer Fang auf die entsprechende Fischart verboten.
Die Fischwaid ist nur vom Ufer erlaubt, die Fangzeiten und Maße sind durch die Verordnungen (§2) geregelt. Untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische sind waidgerecht vom Haken zu lösen und sofort wieder in das gleiche Gewässer zurückzusetzen.
Die Bestimmungen des Tierschutzes sind streng zu beachten, insbesondere ist jegliches unnötige Quälen der Fische zu vermeiden.(Maßige) Fische, die den Haken verschluckt haben oder bei denen das Lösen des Hakens nur mit Qual verbunden wäre, sind entsprechend der Verordnungen sofort zu töten und mitzunehmen.
Das Hältern gefangener Fische ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. Ein Austausch von gehälterten Fischen gegen Andere, oder gemeinschaftliches Hältern des Fangs mehrerer Angler ist untersagt. Zum Hältern von Fischen dürfen nur die zugelassene Mittel (§2) verwendet werden.
Alle entnommenen Fische müssen sofort gewissenhaft mit Art, Größe und dem Fanggewicht im Erlaubnisschein oder der Tageskarte mit einem nicht löschbaren Stift eingetragen werden.
Regelung für Vereinsmitglieder: Die Erlaubnisscheine sind termingerecht abzugeben. Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe kann die Ausgabe des Erlaubnisscheins des entsprechenden Mitglieds für das Folgejahr verweigert werden.
Regelung für Gastfischer: Die Tageskarte mit der Fangmeldung ist in den Briefkasten des Fischerheims einzuwerfen. Alternativ kann die Meldung auch durch Email an fangmeldung@fischereiverein-aisch.de erfolgen. Dabei müssen folgende Angaben gemacht werden:
Gewässer; Fangdatum; Name des Fischers; Fischart; Länge; Gewicht
§4 Ausweispflicht und Kontrollen
Aus den Regelungen (§2) ergibt sich eine Ausweispflicht. Der Angler hat sich jederzeit gegenüber den zur Kontrolle berechtigten Personen auszuweisen. Der gültige Fischerei und Erlaubnisschein ist mitzuführen.
Zur Kontrolle sind neben Landespolizei, Bundespolizei, Zoll und das Ordnungsamt auch die amtlich bestellten Fischereiaufseher und die vom Verein eingesetzten Aufsichtspersonen berechtigt. Sie führen einen Ausweis mit. Den Aufforderungen der Kontrollperson(en) ist unverzüglich Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung der Vorschriften sind diese Personen befugt den Erlaubnisschein einzuziehen.
Jedes Vereinsmitglied ist befugt, an den Gewässern auf Ordnung und im eigenen Interesse auch auf Schwarzangler/Wildfischer zu achten, im Bedarfsfalle dagegen einzuschreiten mit der Verpflichtung, die betreffende Person dem Vorstand, oder den eingesetzten Kontrollpersonen zu melden.
§5 Uferbenutzungsrecht, Flurwege und
Flurschäden
Gem. Art. 70 des Bayer. Fischereigesetzes ist jeder zur Ausübung der Fischereiberechtigte zum Betreten der Ufergrundstücke befugt. Den Angehörigen ist der Aufenthalt an den Ufern der Fischereigewässer nach dem Bayer. Fischereigesetze nicht erlaubt. Von diesem Verbot sind Gewässerregionen, die der Begehung oder der Naherholung der Bevölkerung dienen, ausgenommen.
Ständig eingefriedete Grundstücke dürfen nur mit Erlaubnis des Eigentümers betreten werden.
Beim Betreten der Flurwege und Ufergrundstücke ist auf größtmögliche Schonung der angebauten Grundstücke zu achten. Motorisierte Fahrzeuge jeglicher Bauart dürfen unbefestigte Flurwege nicht befahren. Auf bewirtschafteten Grundstücken und unbefestigten Flurwegen darf nicht geparkt werden.
Von öffentlichen Straßen darf nur geangelt werden, wenn der Verkehr nicht behindert wird und eine Gefährdung von Passanten ausgeschlossen ist.
Für Schäden, die durch die Ausübung des Betretungsrechtes verursacht werden, hat der Fischereiausübungsberechtigte den Eigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten zu entschädigen.
§6 Fanggeräte und Köder
In allen Vereinsgewässern (nach §1) ist das Fischen mit zwei Handangeln erlaubt. Raubfische dürfen mit Einfach-, Zwillings- oder Drillingshaken befischt werden. Bei Verwendung von einem Kunstköder oder Raubfischsystem darf der künstliche oder tote Köder mehrere Haken haben. Es ist immer ein Stahlvorfach vorzuschalten.
Friedfische sind ausschließlich mit einem Einfachhaken zu fangen. Das Fischen mit mehr als einer Anbiss stelle z.B. Paternostersysteme oder Hegene sind verboten.
Es ist verboten mit lebenden Ködern (Ausnahme: wirbellose Tiere) zu fischen. Die weitere Köderwahl ist dem Angler freigestellt. Das Einbringen von großen Ködermengen ist verboten da dies zu einer übermäßigen Eutrophierung der Gewässer führt.
Entsprechende Geräte zur waidgerechten Landung der Fische sind immer mitzuführen (ausreichend dimensionierter Kescher, Haken-Lösewerkzeug, Rachensperre, Maßband). Der Kescher muss vor dem Auslegen des Köders einsatzbereit sein.
§7 Verhalten am Angelplatz
Natur und Umweltschutz beginnt bei Uns, deshalb sind die Angelplätze unter allen Umständen sauber zu halten. Abfälle bitte mit nach Hause nehmen. Für jeden Angler sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, Umwelt und Gewässer sauber zu halten.
Das Verhalten am Angelplatz hat in allen Fällen hilfsbereit und kameradschaftlich zu sein. Neid und Missgunst haben an den Angelgewässern keinen Platz. Die Platzwahl hat so zu erfolgen das kein Mitangler gestört oder belästigt wird. Eine Reservierung von Angelplätzen ist nicht zulässig.
Das Putzen und Ausweiden von Fischen am Ufer und Entsorgung der Eingeweide ins Wasser oder am Ufer ist verboten.
Personen, die sich in dieser Hinsicht etwas zu Schulden kommen lassen, werden unnachsichtig angezeigt.
Entfernt sich der Angler außerhalb der Ruf- oder Sichtweite von seiner Angelstelle, so sind die Angeln einzuziehen. Es ist nicht gestattet, einer anderen Person die Beaufsichtigung der fangbereit ausgelegten Fischereigeräte zu übertragen. In einem solchen Falle gelten die zurückgelassenen Fanggeräte des abwesenden Anglers als nicht beaufsichtigt und werden von den Kontrollorganen des Vereins als Fundsachen in Verwahrung genommen.
Schlepp- und Spinnangler haben auf Friedfischer Rücksicht zu nehmen. Allerdings gilt das Recht desjenigen der zuerst am Angelplatz ist.
Angler mit einem Jugendfischereischein und Gewässerberechtigungskarte dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen mit gültigem staatlichen Fischereischein angeln.
Regelung für Vereinsmitglieder am Gewässer: Jedes Mitglied ist verpflichtet, unter seiner Aufsicht einem Jungfischer die Möglichkeit zu Angeln zu geben.
§8 Unfälle
Für Unfälle und Haftpflichtfälle übernehmen der Verein sowie der Fischwasserbesitzer keine Haftung.
§9 Sonstige Regelungen
An Umweltschutztagen und am Königsfischen sind die Fischereigewässer (Aisch, Hofsee) für alle Mitglieder ganztägig, an Mitgliederversammlungen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins eine Stunde vor und dann bis zum Ende der Veranstaltung gesperrt. Mitglieder haben an mindestens der Hälfte der vom Verein festgesetzten Versammlungen teilzunehmen.
Verunreinigungen, Fischsterben etc. sind unverzüglich der Polizei und dem Vorstand des Vereins zu melden.
Jeder Angler ist verpflichtet, bei Teilnahme an Gemeinschaftsfischen die gefangenen Fische zur Waage zu bringen. Falls für ein Gemeinschaftsfischen gesonderte Regelungen vorher festgelegt wurden, so sind diese unbedingt zu beachten.
§10 Verstöße gegen die Angelordnung
Wer gegen die vorgenannte Ordnung verstößt, wird, neben den ggf. juristischen Folgen vereinsintern zur Verantwortung gezogen.
§11 Schlussbestimmung
Diese Ordnung tritt mit der Veröffentlichung ab dem 6.1.2017 in Kraft. Änderungen können unterjährig durch den Vorstand beschlossen werden und treten mit der Veröffentlichung (Aushang Vereinsheim (für Gastfischer), Hauptversammlung, Webseite des Vereins oder Amtsblatt der Gemeinde ) in Kraft. Diese Änderungen sind von den Mitgliedern zu beachten und jeweils in der in ihrem Besitz befindlichen Ausfertigung zu ergänzen.
Fischerei – Verein Aisch e.V
Die Vorstandschaft
Jeder Angler ist selbst dafür verantwortlich, die Bestimmungen des Fischereigesetzes mit der Ausführungsverordnung zum FiG, des Naturschutzgesetzes und des Tierschutzgesetzes zu kennen. Die Gesetzesverordnungen können im Fischerheim eingesehen werden.
Stand: 6.1.2015
– Angaben ohne Gewähr, es gilt immer die die aktuell verabschiedete Version –