Satzung des Fischereivereins Aisch 1960 e.V.
- 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen Fischereiverein Aisch e.V. .
- Er hat seinen Sitz in Aisch und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Fürth unter der Nr. VR 20512 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Mitgliedschaft bei den Verbänden
Der Verein ist Mitglied des Fischereiverbandes Mittelfranken e.V. und über diesen Mitglied des Landesfischereiverbandes Bayern e.V. . Die aktiven Mitglieder des Fischereivereins Aisch e.V. sind zugleich Mitglieder des Fischereiverbandes Mittelfranken e.V., aber nur so lange sie aktive Mitglieder des Vereins sind.
- 3 Zweck und Aufgaben des Vereins
- Der Fischereiverein Aisch e.V. ist ein freiwilliger Zusammenschluss von an der Förderung der Fischerei interessierten Personen. Sein Zweck ist insbesondere die Förderung der gesamten Fischerei im Vereinsgebiet, Schutz und Erhaltung der Gewässer und Natur in ihrer Schönheit und Ursprünglichkeit mit ihrem Fischbestand.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele und unterwirft diesen auch seine Geschäftsführung. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein hat vornehmlich folgende Aufgaben:
- Beratung und Unterrichtung seiner Mitglieder in allen Angelegenheiten der Fischerei.
- Förderung der ordnungsgemäßen Besetzung und Befischung der Fischereigewässer.
- Förderung der fachlichen Ausbildung der Fischereiausübenden durch Schulung und Prüfung, Veranstaltung von Ausstellungen, Vorträgen, Lehrfilmvorführungen und sonstige Maßnahmen.
- Förderung des fischereilichen Vereinswesens, insbesondere die Ausbildung der Jugend auf diesem Gebiet.
- Aufklärung der Allgemeinheit über die Wichtigkeit des Schutzes der Fischerei und Fischzucht sowie über die Bedeutung des Schutzes und der Erhaltung der Gewässer.
- Erstellung und Auswertung fischereistatistischer Unterlagen zur Erfüllung der vorstehenden Aufgaben.
- Maßnahmen zur Beschaffung von Fischereigewässern zur Ausübung der Fischerei.
- Gemäß Gemeinnützigkeitsordnung wird folgendes bestimmt:
- Der Verein darf keinen Gewinn erstreben.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden weder einen Teil ihrer Beiträge zurück, noch haben sie Anspruch auf das Vermögen oder Inventar des Vereins.
- Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
- Der Vereinsausschuss ist ehrenamtlich tätig. Mitglieder des Vereins und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige können bei Bedarf Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausüben. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Vorstandschaft.
- Bei Auflösung des Vereins darf die Gemeinde Adelsdorf das Vermögen nur für die Förderung der Fischerei in Gewässern der Gemeinde Adelsdorf verwenden.
- Der Verein verfolgt weder politische noch konfessionelle Ziele.
- 4 Mitgliedschaft
Der Verein gliedert sich in
- aktive Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Jugendliche
- passive Mitglieder
Der Fischereiverein besteht aus oben genannten Mitgliedern. Aktive Mitglieder verpflichten sich, an der Verwirklichung der Ziele nicht nur durch Leistung des Beitrages, sondern auch durch eigene Mitarbeit beizutragen.
Ehrenmitglieder sind die vom Vereinsausschuss ernannten Personen, welche sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben.
Jugendliche unter 18 Jahren werden in einer Jugendabteilung zusammengefasst. Die Jugendlichen bedürfen zum Beitritt der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Diese Jugendlichen sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und können keine Ämter in der Vorstandschaft des Vereins übernehmen. Einzelheiten regelt die von der Vorstandschaft des Vereins zu erlassende Jugendordnung. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres können die Jugendlichen aus der Jugendgruppe als vollberechtigte Vereinsmitglieder übernommen werden. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- 5 Aufnahme
Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss endgültig. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Aufnahme kann unter Bedingungen erfolgen. Mit dem Aufnahmebeschluss ist die Aufnahme vollzogen.
- Mit der Aufnahme unterwirft sich der Aufgenommene der geltenden Satzung. Die Aufnahme verpflichtet auch zur Leistung satzungsgemäßer Beiträge und Leistungen für das laufende Geschäftsjahr.
- Der Vereinsausschuss hat das Recht innerhalb von 3 Jahren ab Aufnahme die Mitgliedschaft unter Angaben von Gründen mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Verpflichtung zur Entrichtung der für das laufende Kalenderjahr fälligen Leistungen bleibt davon unberührt.
- 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten und nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung oder dem Vereinsausschuss erlassenen einschlägigen Vorschriften die waidgerechte Angelfischerei in den Vereinsgewässern auszuüben.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsarbeit zur Erreichung der satzungsgemäßen Ziele nach Kräften zu unterstützen und dazu auch ihre persönliche Mitarbeit entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Vereinsausschusses zur Verfügung zu stellen. Sie haben alles zu unterlassen, was sich als Störung der Vereinsarbeit auswirken könnte.
Sie haben insbesondere:
- die Beschlüsse und Anordnung der Organe des Vereins zu befolgen,
- über alle für die Bewirtschaftung der Vereinsgewässer gemachten wichtigen Beobachtungen umgehend dem Verein zu berichten.
- Vereinsbeiträge sind bis spätestens 31. Januar des laufenden Jahres zu bezahlen.
- 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mit einer schriftlichen Austrittserklärung, die der Vorstandschaft bis zum 30.11. des laufenden Geschäftsjahres vorliegen muss.
- mit dem Ausschluss.
- wenn der Vereinsbeitrag bis zum 31. März des laufenden Jahres nicht bezahlt wird.
- mit dem Tod.
Der Ausschluss muss erfolgen, wenn ein Mitglied:
- ehrenrührige Handlungen begeht, die den Entzug oder die Verweigerung des staatlichen Fischereischeines zu Folge haben, oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat.
- dem Verein die Erfüllung der gestellten Aufgaben erschwert oder gar unmöglich macht.
- innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat.
- gegen die gesetzlichen Bestimmungen und die besonderen Bestimmungen (Angelordnung) des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss muss durch den Vereinsausschuss geheim abgestimmt werden. Einfache Stimmenmehrheit muss gegeben sein. Dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausgeschlossene muss vom Vereinsausschluss schriftlich benachrichtigt werden. Anstelle des Ausschlusses kann insbesondere in leichteren Fällen auf folgende Maßnahmen (Vereinsstrafe) allein oder in Verbindung miteinander erkannt werden:
- Verweis mit oder ohne Auflagen.
- Entziehung der Angelerlaubnis in den Vereinsgewässern.
- 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Vorstandschaft
- der Vereinsausschuss
- die Mitgliederversammlung
- 9 Vorstandschaft
Die Vorstandschaft im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassier
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und dem Kassier vertreten. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind der 2. Vorsitzende und Kassier nur in den Fällen zur Vertretung berechtigt, in denen der 1. Vorsitzende verhindert ist. Die Leitung des Vereins obliegt der Vorstandschaft. Dieser steht der Ausschuss zur Seite. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende oder der Kassier, führt den Vorsitz im Ausschuss und der Mitgliederversammlung. Er beurkundet die Niederschriften und Beschlüsse dieser Organe nach deren Genehmigung.
Die Vorstandschaft verfügt über die Vereinsmittel im Rahmen der Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei (3) Jahren gewählt. Die Wahl hat geheim oder per Akklamation zu erfolgen. Scheidet ein (1) Mitglied aus der Vorstandschaft aus, so ist eine Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen. Bis zu dieser Zeit kann der Vereinsausschuss aus seiner Mitte ein kommissarisches Vorstandsmitglied wählen.
Scheiden jedoch zwei (2) Vorstandsmitglieder aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Neuwahl für die Ausgeschiedenen durchzuführen.
- 10 Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus:
- der Vorstandschaft
- dem Schriftführer
- den Jugendleitern (maximal 2)
- den Gewässerwarten (maximal 2)
- dem Arbeitsdienstleiter
- den Beisitzern ( mindestens 3 – maximal 6 )
Der Ausschuss beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten:
- Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern.
- Erlass einer Angel-, Gewässer- und Jugendordnung sowie sonstige notwendige Vereinsordnungen.
- Besprechung und Beschlussfassung über Kauf- und Pachtverträge bis zu einem Wert von € 5.000,- .
Größere Ausgaben werden in der Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Sitzungen des Ausschusses werden vom 1. Vorsitzenden einberufen oder wenn mindestens ein Drittel der Ausschussmitglieder es verlangt.
Im Übrigen berät der Ausschuss den Vorstand. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende oder der Kassier, bei der Beschlussfassung anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- 11 Mitgliederversammlung
- Jährlich findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt. Die Mitglieder müssen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich (per Brief oder per E-Mail) eingeladen werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn ein Drittel sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht durch die Satzung der Vorstandschaft oder einem anderen Organ zugewiesen sind.
- Ihre Zuständigkeit erstreckt sich insbesondere auf:
- Entgegennahme des Geschäfts-,Kassen- und Revisionsberichtes.
- Entlastung der Vorstandschaft.
- Wahl der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens 30. November des laufenden Geschäftsjahres beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen.
- 12 Revisoren
Es sind zwei (2) Revisoren zu bestimmen. Die Wahl erfolgt in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren.
Die Revisoren haben die Kassenführung zu überprüfen und darüber an der Mitgliederversammlung oder der Vorstandschaft auf ihr Verlangen zu berichten.
- 13 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung oder eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen werden, wobei 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich sind.
- 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung von mindestens 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Adelsdorf. Das Vereinsvermögen darf nach § 3 Punkt 4 Absatz f von der Gemeinde Adelsdorf nur für die Förderung der Fischerei in Gewässern der Gemeinde Adelsdorf verwendet werden.
Vorstehende Neufassung der Satzung wurde in der Halbjahresversammlung vom 28.07.2019 beschlossen.
Stimmen :
43 dafür;
0 dagegen;
0 Enthaltungen
Aisch, den 28.07.2019
Helmut Schleicher Dr. Margit Paulus Anette Amtmann
- Vorstand 2. Vorstand Schriftführerin