Jugendordnung

Jugendordnung des Fischerei-Verein Aisch e. V.

Die Vorstandschaft des Fischerei-Verein Aisch e. V. erlässt folgende Jugendordnung:
Stand 01.01.2015

 

  1. Geltungsbereich
    1. Die Jugendorganisation des Fischerei-Verein Aisch e. V. unterliegt der Satzung, der Angel- und Gewässerordnung des Fischerei-Verein Aisch e. V. .
    2. Jugendliche im Sinne dieser Ordnung sind Jungen und Mädchen mit einem gültigen Jugend- oder staatlichen Fischerschein bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
  2. Zweck und Aufgaben
    1. Die Jugendleitung unterweist die Jugendlichen in der Hege und Pflege des Fischbestandes, der Gewässer und dem waidgerechten Verhalten in der Angelfischerei. Sie fördert das Verständnis für Umwelt und Natur und tritt aktiv für deren Erhalt ein.
    2. Die Jugendleitung fördert kameradschaftliches und soziales Verhalten sowie die Beziehung zu den Jugendorganisationen anderer Vereine, den Jugendorganisationen des Fischereiverbandes Mittelfranken und des Landesfischereiverbandes Bayern.
    3. Die Fischerjugend ist überparteilich und wahrt konfessionelle und ethnische Neutralität.
  3. Leitung
    Die Jugendleitung besteht aus dem 1. und 2. Jugendleiter(in).
  4. Rechte und Pflichten
    Zu den Pflichten der Jugendlichen gehört der regelmäßige Besuch der Jugendveranstaltungen. Dreimaliges unentschuldigtes Fehlen an den Jugendveranstaltungen führt zum Entzug des Erlaubnisscheines für 4 Wochen, fünfmaliges unentschuldigtes Fehlen führt zum Ausschluss aus dem Verein. Sobald der Jugendliche die Fischerprüfung bestanden hat und im Besitz eines gültigen staatlichen Fischereischeins ist, darf er ab 14 Jahren an den Vereinsgewässern die Fischwaid alleine mit 2 Handangeln ausüben. Jugendliche mit Jugendfischereischein dürfen nur in Begleitung einer volljährigen Person, die im Besitz eines gültigen staatlichen Fischereischeins sein muß, angeln. Jugendliche mit Jugendfischereischein dürfen nur mit einer(1) Handangel angeln. Ausschließlich während der Jugendveranstaltungen dürfen die teilnehmenden Jugendlichen mit zwei(2) Handangeln fischen. Jugendliche ab 16 Jahren müssen den in der Vereinssatzung geregelten Arbeitsdienst leisten.
  5. Sonstiges
    Ein Verstoß gegen gesetzliche- oder Vereinsregelungen werden durch die Jugendleitung geahndet.
  6. Gültigkeit
    1. Diese Jugendordnung wurde durch den Vorstand beschlossen und tritt mit der Bekanntgabe in der Mitgliederversammlung am 06.01.2015 in Kraft.
    2. Eine Änderung der Jugendordnung kann vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Sie wird bei der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben und tritt ab diesem Zeitpunkt in Kraft.

 

Datum

 

Vorstand                                           Jugendleitung